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Rentmeister (der Stadt Hamm):
Dem Rentmeister, der dem Amtmann bzw. Drosten beigeordnet war, oblag es, den jährlichen Pachtzins – die sogenannte Grafenschuld – einzuziehen.
Rechte und Pflichten: Dem Rentmeister oblag die landesherrliche Finanzverwaltung. Er zog die Einnahmen des Stadtherrn ein, namentlich den Wortzins von den Grundstücken in der Stadt, das Grevenkorn von den außerhalb gelegenen Grundstücken, die Hausverkaufabgaben, die Brüchteneinnahmen des Gerichts, Einkünfte aus den landesherrlichen Mühlen, Warensteuern, die sogenannten Akzisen, außerdem einmalige Steuererhebungen, die Brede (Bitte) oder Schatzung genannt wurden.[1]
Rentamt: Rentamt ist der Begriff, der seit dem späten Mittelalter für die Behörde der landesherrlichen oder kirchlichen Finanzverwaltung (hauptsächlich Einkünfte aus Domänen) unter der Führung eines Rentmeisters oder Rentamtmanns stand. Später bezeichnete „Rentamt“ eine Behörde zur Verwaltung der grundherrschaftlichen Einnahmen.
[1] Ludolf Kewer, Aus der Rechtsgeschichte der Stadt Hamm in der märkisch-
Komturei Lago
Der Johanniterorden besaß in Lago (Łagów, Powiat Świebodziński) einen Komtursitz, auch Komturei/Kommende genannt, wie auch in vielen anderen Orten. Komtureien sind Niederlassungen (z.B. Kirchen, Klöster) der Ritterorden mit Verwaltungs-